Siehe auch unter „Vorbereitung für See“
Zurrungen sind sehr oft auf unseren Schiffen erforderlich, die im konventionellen Handel eingesetzt werden. Die Zurrungen liegen in der Verantwortung des Kapitäns, obwohl sie manchmal von Landarbeitern durchgeführt werden.
Von der Besatzung wird erwartet, dass sie bei kleineren Zurrarbeiten hilft und die Güter im Löschhafen entlädt.
Die Kapitäne müssen sich davon überzeugen, dass die Zurrungen für die beabsichtigte Reise ausreichend sind.
Eine gute Praxis ist es, den Zurrtrupps zu folgen und ihre Arbeit zu überprüfen, anstatt die Inspektion auf den letzten Moment vor der Abfahrt zu verschieben.
Der Kapitän soll sicherstellen, dass die Besatzung das vom Charterer gelieferte Zurrmaterial und die Ausrüstung sorgfältig behandelt.
Der Erste Offizier soll Aufzeichnungen über gelieferte Zurrungen und Ausrüstung führen und sicherstellen, dass Schäden,
Verluste und Verbrauch sorgfältig auf den Formularen des Charterers und in einem Aufzeichnungsbuch dokumentiert werden.
STAUERSCHADEN
Schäden am Schiff (Laderaum, Leitern, Schänkel, Hebezeug usw.) oder an der Ladung, die durch Stauer verursacht wurden,
MÜSSEN unverzüglich dem Stauereivorarbeiter, den Agenten und bei schwerwiegenden Fällen dem Büro mitgeteilt werden.
Das Ausmaß des Schadens sollte genau untersucht und in einem Protestschreiben sowie über das Formular für die Meldung von Stauerschäden dokumentiert werden, das speziell für diesen Zweck entwickelt wurde. Beide Dokumente sollten dem Stauereivorarbeiter vorgelegt werden, der das Formular für die Meldung von Stauerschäden gegenzeichnen und den Empfang des Protestschreibens bestätigen sollte.
Wenn der Vorarbeiter sich weigert zu unterschreiben, sollen der Kapitän, der Erste Offizier oder ein Seemann am Ende des Schadensberichts einen entsprechenden Vermerk machen.
Alle Schäden sollten auch im Decklogbuch und gegebenenfalls im offiziellen Logbuch vermerkt werden.
Der Kapitän und/oder der Erste Offizier müssen den Schadensbericht ausfüllen und einen Anspruch gegen die für die entstandenen Schäden verantwortliche Partei geltend machen.