Maschinelle Übersetzung aus englischer Quelle
Entschädigung bei Behinderung oder Tod
- Die Entschädigung im Falle des Todes oder einer langfristigen Behinderung eines Arbeitnehmers aufgrund einer arbeitsbedingten Verletzung, Krankheit oder Gefahr im Zusammenhang mit der Arbeit erfolgt gemäß der nationalen Gesetzgebung und dem vorliegenden Seerecht, wobei die Entschädigungsbedingungen dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen (Arbeitgeber und/oder Schiffsmanager müssen dem Arbeitnehmer auf Anfrage eine Kopie davon zur Verfügung stellen) und/oder sie ist auf dem Schiff und steht dem Arbeitnehmer zur Einsicht zur Verfügung (Beschäftigung von Seeleuten Stellen).
— Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers während der Gültigkeit dieses Vertrages ist der Arbeitgeber verpflichtet:
i. den Transport der sterblichen Überreste des Arbeitnehmers zum Heimathafen zu organisieren, außer in Fällen, in denen der Tod in der Gerichtsbarkeit von Gebieten eintritt, in denen der Transport der Überreste unmöglich oder verboten ist.
ii. die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen an den gesetzlichen nächsten Angehörigen zurückzugeben.
Abschnitt III. Die gesetzlichen Einnahmen des Verstorbenen an den gesetzlichen nächsten Angehörigen zu überweisen.
- Im Falle des Verlustes des Schiffes oder seiner Zerstörung wird dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes für einen auf 2 Monate der maritimen Grundlöhne begrenzten Zeitraum gezahlt, und es wird auch medizinische Hilfe im Falle einer Verletzung bereitgestellt, falls vorhanden, begrenzt auf einen Zeitraum von 16 Wochen ab dem Datum der Verletzung.
Transport und Reisen (Beschäftigung von Seeleuten Stellen)
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Sparpreis-Flugticket vom Hauptheimathafen des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Eintritts in dieses Seegebiet bereitzustellen und den Arbeitnehmer nach Abschluss der Seereise zurück zu seinem Hauptheimathafen zu repatriieren
— Unterkunft und Verpflegung unterwegs müssen, falls erforderlich, vom Arbeitgeber organisiert werden; die persönliche Gepäckfreimenge muss 30 Som betragen